Behörden, Kommissionen, weitere Organe
Nach § 42 Abs. 2 des Gemeindegesetzes und Art. 14 des Behördenereglements Herrliberg sind die Mitglieder sämtlicher Behörden und Kommissionen dazu verpflichtet, ihre Interessenbindungen offenzulegen.
Die Mitglieder von Behörden geben Auskunft über:
- Berufliche Tätigkeit
- Politische Partei
- Mitgliedschaft in Organen und Behörden
- Aktiv in Organisationen des Privatrechts
- Wesentliche Beteiligungen