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Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern für Bewässerungszwecke in Trockenzeiten: Bewilligungsermächtigung für die Gemeinden

Die zurzeit immer noch anhaltende Trockenzeit hat in vielen Teilen des Kantons zu einem akuten Wassermangel bei den landwirtschaftlichen Produktionsflächen geführt. Gemäss § 88 Abs. 3 des Wassergesetzes (WsG) kann das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) die Gemeinden in solchen Fällen ermächtigen, vorübergehende Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke befristet zu bewilligen. Das AWEL verfügt dabei die erforderlichen Auflagen zugunsten der Wasserlebewesen. In diesem Sinn ist die Ermächtigung auf Entnahmen mit mobilen Einrichtungen aus dem Zürichsee, dem Greifensee und dem Pfäffikersee, dem Rhein, der Reuss und der Limmat zu beschränken. Eine Ermächtigung für Entnahmen aus den übrigen, kleineren Gewässern kommt wegen der bereits stark eingeschränkten Wasserführung dieser Gewässer bzw. wegen den bereits konzessionierten Entnahmen bei diesen Gewässern nicht in Betracht.
 

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft verfügt: 

I.    Die Stadt- und Gemeinderäte bzw. die von diesen beauftragten Vollzugsorgane werden ermächtigt, bei folgenden Gewässern Wasserentnahmen auf ihrem Gemeindegebiet zu Bewässerungszwecken zu bewilligen: 

  • Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee 
  • Rhein, Reuss und Limmat 

Massgebende Nebenbestimmungen: 

1. Die Entnahme darf nur mit mobilen Einrichtungen erfolgen. 

2. Auf feste Einbauten in die Gewässer ist zu verzichten. Provisorische Einbauten in die Gewässer sind nach Weisung der Gemeindebehörden zu erstellen und bei einsetzendem starkem Regen sofort zu entfernen. 

3. Bei Entnahmen mittels Pumpen sind Siebe/Seiher mit höchstens 5 mm Maschenweite, ein geflochtener Korb oder ein Schlauch mit grobem Jutesack am Ende zu verwenden.  

4. Die Ufervegetation ist zu schonen

5. Die übergeordneten Naturschutzbestimmungen bleiben weiterhin gültig. 

6. Für die Erteilung der Bewilligung durch die Gemeinden ist die in elektronischer Form bereitgestellte 'Musterbewilligung' zu verwenden. Eine Kopie jeder erteilten Bewilligung ist dem AWEL abzugeben. 

7. Die von den Gemeindebehörden erteilten Bewilligungen für Wasserentnahmen erlöschen mit dem Einsetzen von starken Niederschlägen. 

8. Für den Weiterbetrieb über die gegenwärtige Trockenperiode hinaus und für erneute Wasserentnahmen in späteren Vegetationsperioden ist im Einzelfall eine Konzession beim AWEL einzuholen. 

9. Liegen die zu bewässernden Flächen in einem anderen Gemeindegebiet als der ersuchte Wasserentnahmeort, spricht die zur Entnahmebewilligung ermächtigte Gemeinde ihre Bewilligung vor Erteilung mit der Standortgemeinde der Bewässerungsflächen ab. 

10. Die Bewilligungen müssen diskriminierungsfrei erteilt werden. 

 

II. Die vorstehenden Nebenbestimmungen sind den Entnahmeberechtigten bei der Bewilligungserteilung bekannt zu geben. 

III. Für alle nicht namentlich in Dispositiv I erwähnten Gewässer verbleibt die Kompetenz zur Erteilung der Bewilligung für Wasserentnahmen beim AWEL. 

Gesuch Wasserentnahme aus dem Zürichsee in Notsituationen [pdf, 61 KB]