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Einzelrichterliche Verbote

Seit dem 1. Januar 2011 können Widerhandlungen gegen einzelrichterliche Verbote (Fahr- und Parkverbote) nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden. Die berechtigte Person muss Anzeige erstatten und Strafantrag stellen.

Weitergehende Informationen für Anzeigeerstattende

Alte und neue rechtliche Situation
Die audienzrichterlichen Verbote im Strassenverkehr stützten sich bis Ende 2010 auf § 225 der kantonalen Zivilprozessordnung. Gestützt darauf gab § 1 Ziff. 1 der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren vom 14. Oktober 1992 (LS 321.2) die Möglichkeit, Verstösse gegen audienzrichterliche Verbote mit einer Ordnungsbusse im Betrag von 50 Franken zu ahnden. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten. Die kantonale Zivilprozessordnung wie auch die genannte Ziffer in der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren sind dadurch aufgehoben worden und es dürfen keine Ordnungsbussen wegen Missachtung von audienzrichterlichen Verboten mehr erteilt werden. Art. 258 Abs.1 der ZPO sieht die Ahndung von Verstössen bei audienzrichterlichen Verboten erneut vor. Die Delikte werden aber nur auf Antrag verfolgt und es gibt kein Ordnungsbussenverfahren mehr. Wegen der Missachtung eines audienzrichterlichen Verbotes ist bei der zuständigen Polizeistelle (Kommunalpolizei oder Kantonspolizei) oder direkt beim Statthalteramt Meilen eine Strafanzeige einzureichen. Es ist ein ordentliches Verfahren durchzuführen.

Die Vorgehensweise
Die gesuchstellende Person muss gemäss Art. 258 Abs. 2 ZPO ihr dingliches Recht mit Urkunden (Grundbuchauszug, Mietvertrag oder Vollmacht von Eigentümer/Mieter) nachweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft machen. Der Strafantrag ist von der berechtigten Person (Eigentümer, Mieter, Vollmacht durch Eigentümer/Mieter) zu stellen. Der Nachweis der Berechtigung ist gegebenenfalls beizulegen. Falls Sie eine Bestrafung der fehlbaren Lenkerschaft beantragen, ersuchen wir Sie, das Anzeigenformular, zusammen mit einem Urkundenbeweis (Grundbuchauszug, Mietvertrag oder Vollmacht von Eigentümer/Mieter) sowie dem Strafantrag vollständig ausgefüllt einzureichen. Bei nicht vollständig ausgefüllten Formularen und/oder fehlenden Unterlagen (Urkundenbeweis) können Ihre Anzeigen nicht behandelt werden. Die notwendigen Formulare können Sie im Online-Schalter auch elektronisch ausfüllen.

Hinweis zur Abhandlung mittels Umtriebsentschädigung
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Bundesgerichtsentscheid (BGer 6S.77/2003 vom 06.01.2003) ist es zulässig, dass der Eigentümer bzw. der berechtigte Mieter (oder ermächtigter Delegierter der Stockwerkeigentümergemeinschaft) von widerrechtlich parkierten Fahrzeuglenkenden eine Umtriebsentschädigung verlangt (Aufwand für Kontrolle, Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis, Rechtsverfolgungskosten etc). Es ist dem Eigentümer überlassen, ob er zunächst eine Umtriebsentschädigung verlangt. Auch liegt es im Ermessen des Eigentümers bzw. Berechtigten im Falle der Nichtzahlung gleichwohl Anzeige zu erstatten. Im zitierten Entscheid aus dem Jahre 2003 wurde für den Kanton SZ eine Umtriebsentschädigung von 30 Franken als zulässig erachtet. Die Festlegung der Umtriebsentschädigung liegt in der Verantwortung des Eigentümers. Aus dem aufgeführten Bundesgerichtsentscheid lässt sich entnehmen, dass die Geltendmachung einer Umtriebsentschädigung (per Zettel unter dem Scheibenwischer mit Einzahlungsschein) dann problematisch bzw. nicht zulässig ist, wenn der Eigentümer in seinem Schreiben androht, Anzeige zu erstatten, wenn diese nicht bezahlt werde.