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Kommissionen

Nach § 42 Abs. 2 des Gemeindegesetzes und Art. 14 des Behördenereglements Herrliberg sind die Mitglieder sämtlicher Behörden und Kommissionen dazu verpflichtet, ihre Interessenbindungen offenzulegen.

Die Mitglieder von Behörden geben Auskunft über:

  • Berufliche Tätigkeit
  • Politische Partei
  • Mitgliedschaft in Organen und Behörden
  • Aktiv in Organisationen des Privatrechts
  • Wesentliche Beteiligungen

Interessenbindungen [pdf]

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