Nach § 42 Abs. 2 des Gemeindegesetzes und Art. 14 des Behördenereglements Herrliberg sind die Mitglieder sämtlicher Behörden und Kommissionen dazu verpflichtet, ihre Interessenbindungen offenzulegen.
Die Mitglieder von Behörden geben Auskunft über:
Interessenbindungen [pdf]