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Datensperre (Einwohnerkontrolle)

Gesetzliche Grundlagen

§ 22 Gesetz über die Information und Datenschutz (IDG)

Jede Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen. Das öffentliche Organ gibt Personendaten jedoch trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.

Datensperre Ihrer persönlichen Daten

Gemäss § 18 Abs. 1 (MERG) des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister gibt die Einwohnerkontrolle einer privaten Person oder Organisation im Einzelfall auf Gesuch ohne Einschränkung Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug bekannt.

Die betroffene Person kann jedoch gemäss § 22 (IDG) des kantonalen Datenschutzgesetzes die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen. Bei einer Sperrung der Daten ist folgendes zu beachten:

Die Sperrung Ihrer Daten verhindert also Auskunft an:

  • jegliche Firmen (z.B.Kreditkartengesellschaften für Kreditkartenanträge) und Privatpersonen (z.B. für Klassenzusammenkünfte), ohne Interessensnachweis. Solche Anfragen werden mit dem Vermerk "Diese Person ist beiuns mit einer Datensperre gemeldet" an die Anfrageadresse zurückgeschickt.

Die Sperrung bleibt unbeachtet wenn:

  • gesuchstellende Personen oder Organisationen mit einem berechtigten Interesse (z.B. Verlustschein oder anderen berechtigten Geldforderungen) Angaben über gesperrte Daten verlangen. Auch an öffentliche Organe (wie Gemeinde- und Stadtverwaltungen, Ausgleichskassen, Gerichte, Betreibungsämter, Polizeistellen u.a.) werden die gesperrten Daten weitergegeben.

Wollen Sie Ihre Personendaten im Sinne von § 22 Gesetz über die Information und Datenschutz (IDG) bei den Einwohnerdiensten Herrliberg sperren lassen? Hier finden Sie das Gesuchsformular [274 KB].
 

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Zuständige Abteilung

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