Die Adressauskünfte richten sich nach § 18 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) und § 22 und 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG).
Im Einzelfall werden auf Gesuch hin gemäss § 18 Abs. 1 MERG bekannt gegeben:
Pro Auskunft und angefragte Person werden CHF 15.-- in Rechnung gestellt.
Wenn ein berechtigtes Interesse gemäss § 18 Abs. 1+2 MERG glaubhaft gemacht wird und Ihrer schriftlichen Anfrage ein Interessensnachweis beiliegt, werden zusätzlich bekanntgegeben:
Pro Auskunft und angefragte Person werden CHF 30.-- in Rechnung gestellt.
Auch Auskünfte ohne genauen Aufenthaltsort (Ausland oder unbekannt) oder wenn die Person nicht bekannt ist, werden 15 Franken in Rechnung gestellt.
Aus Datenschutz- sowie aus Sicherheitsgründen werden keine Adressauskünfte per E-Mail oder Telefon beantwortet.