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Fuss- und Wanderweg entlang dem Bünisbach mit Rechtserwerb / Planauflage nach § 16 Strassengesetz (StrG) / Einspracheverfahren nach § 17 StrG / Hinweis auf das Leitverfahren nach Strassengesetz und die Verfahrenskoordination mit den massgebenden Spezialgesetzgebungen (namentlich Wasserwirtschaftsgesetz, Waldgesetz, Fuss- und Wanderweggesetz, Natur- und Heimatschutzgesetz, Fischerreigesetz)

Nach der Durchführung des Mitwirkungsverfahrens nach § 13 Strassengesetz (StrG) hat der Gemeinderat  Herrliberg am 20. August 2019 und der Gemeinderat Meilen am 3. September 2019 das Bauprojekt für den Fuss- und Wanderweg entlang dem Bünisbach zuhanden der Planauflage nach § 16 Strassengesetz (StrG) und dem Einspracheverfahren nach § 17 StrG verabschiedet.

Das Bauprojekt liegt während 30 Tagen öffentlich auf und ist soweit darstellbar ausgeseteckt bzw. markiert. Die Projektakten können vom 13. September bis 14. Oktober 2019 während den ordentlichen Öffnungszeiten auf dem Bauamt Herrliberg und dem Bauamt Meilen oder auf der Hompage www.herrliberg.ch, eingesehen werden.

Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich Einsprache erhoben werden. 

Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen begründeten Antrag enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (§ 17 Abs. 1 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsfor­derungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist einzureichen (§ 17 Abs. 2 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Die Einsprachen sind abhängig vom betroffenen Abschnitt an den Gemeinderat Herrliberg oder an den Gemeinderat Meilen zu richten. Über die Einsprachen entscheidet der Gemeinderat Herrliberg beziehungsweise der Gemeinderat Meilen mit der Projektfestsetzung nach Strassengesetz.

Hinweis auf das Leitverfahren nach Strassengesetz und die Verfahrenskoordination gemäss Spezialgesetzgebung

Der Fuss- und Wanderweg erfordert gestützt auf die entsprechenden Spezialgesetzgebungen mehrere kantonale Bewilligungen, die einer kantonalen Gesamtverfügung zusammengefasst werden:

  • Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) für technische Eingriffe in Böschungen
  • Forstrechtliche Bewilligung für nachteilige Nutzung von Waldboden (Art. 16 WaG) und allenfalls temporäre Rodungsbewilligung für Baustellenzufahrt (Art. 5 WaG)
  • Unterschreitung des Uferstreifens nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der eidgenössischen Gewässcherschutzverordnung vom 4. Mai 2011
  • Inanspruchnahme eines Gewässers / Konzessionsbewilligung gemäss § 36 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) für zwei untergeordnete Fusswegbrücken

Gemäss § 76 WWG entscheidet die Baudirektion über eine Konzession oder die Inanspruch­nahme von Oberflächengewässern. Da der Fuss- und Wanderweg nach Strassengesetz öffentlich aufgelegt wird (Leitverfahren), ist gemäss § 76 Abs. 2 WWG kein Auflage- und Einspracheverfahren im Sinne von § 38 bis § 41 WWG durchzuführen. Die Inanspruchnahme durch die beiden Brücken ist überdies im Sinne von §9 lit c) Kon­zessions­verordnung von untergeordneter Bedeutung, weshalb nach § 39 WWG ohnehin von einer Projektauflage für die Konzession verzichtet werden könnte.

Entsprechende Einsprachen gegen die Verletzung öffentlicher oder privater Interessen im Sinne des Wasserwirtschaftsgesetzes und (wo solche vorgesehen sind) der übrigen Spezialgesetzgebungen können während der Auflagefrist nach Strassengesetz vorgebracht werden. Die Rechtsmittelverfahren nach Strassengesetz und nach den massgebenden Spezialgesetzgebungen, die in der kantonalen Gesamtverfügung zusammenzufassen sind, werden koordiniert und gleichzeitig eröffnet.

Tiefbauämter Herrliberg und Meilen

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