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Schutzverfügungen betreffend Denkmalschutz, Pfarrgasse 48/50 und Schulhausstrasse 45+47

Der Gemeinderat Herrliberg hat am 21.01.2019 beschlossen:

Der Gebäudekomplex mit Schopf, Pfarrgasse 48/50 und Schulhausstrasse 45+47 (Geb.-Nrn. 734, 736, 738 + 352) ist in dem im Beschluss aufgeführten Umfang ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG und wird dementsprechend gemäss § 205 PBG unter Schutz gestellt.

Der Beschluss sowie die dazugehörigen Gutachten liegen während der Rekursfrist auf dem Bauamt, Forchstrasse 9, Büro 206, 8704 Herrliberg, während den üblichen Schalteröffnungszeiten auf.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich rekurriert werden. Die dreifach einzureichende Rekursschrift muss einen begründeten Antrag enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichtes sind kostenpflichtig, die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.

Der Gemeinderat

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